Sodann geht aus der gemäss dem Gutachten aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung bestehenden hohen Rückfallgefahr (ST.2022.275 UA act. 756) hervor, dass die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Folglich ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung erstellt. Beim Beschuldigten bestehe dem Gutachten zufolge eine hohe Rückfallgefahr. Es seien Straftaten aus dem Spektrum der bisher verübten Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nachdem die hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten im Gutachten mit der Tatdynamik, der Vorgeschichte, dem Verlauf seit der Anlasstat und den Resultaten der - 21 -