Das Gutachten führt aus, dass die versuchte vorsätzliche Tötung im Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Störung stehe (ST.2022.275 UA act. 757). So sei die vorgenannte Tat dem Sachverständigen zufolge im Rahmen eines manischen oder hypomanischen Zustandes verübt worden (ST.2022.275 UA act. 758.19). Folglich ist von einer hohen Intensität des Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen Straftaten auszugehen, was für eine schwere psychische Störung spricht. Sodann geht aus der gemäss dem Gutachten aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung bestehenden hohen Rückfallgefahr (ST.2022.275 UA act.