(ST.2022.275 UA act. 755 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 19), liegt eine schwere psychische Störung vor. So wurde im Gutachten lediglich die Ausprägung der psychischen Störung aus psychiatrischer Sicht als mittelgradig eingeschätzt (ST.2022.275 UA act. 755), was jedoch nicht dazu führt, dass keine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB vorliegen würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Sachverständige bestätigt, dass sicherlich keine bloss leichte Störung vorliege (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).