Der Schweregrad der Störung sei als mittelgradig zu beurteilen, da der Beschuldigte trotz chronischer Symptome in der Lage gewesen sei, ein gewisses Funktionsniveau aufrechtzuerhalten und auch im Rahmen der Untersuchungshaft durchaus anpassungsfähig erschienen sei (ST.2022.275 UA act. 755). Die psychische Störung habe dem Gutachten zufolge im Zeitpunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung vorgelegen und bestehe auch weiterhin - 20 -