Nachdem der Sachverständige die Diagnose in seinem Gutachten erläutert und diese anschliessend sowohl im Rahmen seiner Eingabe vom 25. Oktober 2022, in welchem er zu den Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers Stellung bezogen hat, als auch an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21) bestätigt hat, bestehen an der Richtigkeit der von ihm gestellten Diagnose keine Zweifel. Der Schweregrad der Störung sei als mittelgradig zu beurteilen, da der Beschuldigte trotz chronischer Symptome in der Lage gewesen sei, ein gewisses Funktionsniveau aufrechtzuerhalten und auch im Rahmen der Untersuchungshaft durchaus anpassungsfähig erschienen sei (ST.2022.275 UA act. 755).