Der Beschuldigte hat am ersten Explorationsgespräch angegeben, die ihn während seines Studiums behandelnde Psychologin habe damals bei ihm eine Depression diagnostiziert (ST.2022.275 UA act. 758.18). Nachdem der Sachverständige die Diagnose in seinem Gutachten erläutert und diese anschliessend sowohl im Rahmen seiner Eingabe vom 25. Oktober 2022, in welchem er zu den Ergänzungsfragen des amtlichen Verteidigers Stellung bezogen hat, als auch an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21) bestätigt hat, bestehen an der Richtigkeit der von ihm gestellten Diagnose keine Zweifel.