Der Beschuldigte leide dem Gutachten zufolge an einer langjährigen, chronischen bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) sowie an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er betreffend die Diagnose vorbringt, diese würde eine nachgewiesene depressive Phase bedingen, was nicht vorliege (Berufungsbegründung S. 19). Der Sachverständige führt diesbezüglich aus, dass sich die beim Beschuldigten diagnostizierte gemischte Episode einer bipolaren affektiven Störung wie folgt definiere: «Der betroffene Patient hatte wenigstens eine eindeutig diagnostizierte hypomanische, manische, depressive oder gemischte