Vielmehr hat er sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bereit erklärt hat, an einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung mitzuwirken (ST.2022.275 UA act. 757). Da er anlässlich der Berufungsverhandlung die Aussage komplett verweigert hat, kann nicht eruiert werden, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen dies nicht mehr so sein sollte.