Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Der Beschuldigte bestreitet seine Behandlungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht. Vielmehr hat er sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung bereit erklärt hat, an einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung mitzuwirken (ST.2022.275 UA act. 757).