Nachdem die durch den Beschuldigten am Gutachten geübte Kritik nicht verfängt (vgl. hierzu auch die nachfolgend abgehandelten Vorbringen des Beschuldigten), sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erstellung eines neuen, eines methodenkritischen Gutachtens oder eines Obergutachtens in Auftrag gegeben werden müsste. Abzustellen ist auf das Gutachten und die Erläuterungen von Dr. med. H._____. Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, - 19 - eventualiter ein Obergutachten, subeventualiter ein methodenkritisches Gutachten zu erstellen (Berufungserklärung S. 3), ist folglich abzuweisen.