__ abstütze (Berufungsbegründung S. 19). Das Gutachten geht vom durch das Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalt aus (vgl. ST.2022.275 UA act. 714 f.), weshalb darauf abgestützt werden kann. Auch die weitere am Gutachten geübte Kritik verfängt nicht. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 19), hält der Sachverständige im Gutachten nicht fest, dass der Beschuldigte vorbestraft sei. So bezieht sich der Sachverständige bei der Ausführung: «Es sind Straftaten aus dem Spektrum der durch den Expl. bisher verübten Delikte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten» (vgl. ST.2022.275 UA act. 756) auf die mit vorliegendem Urteil abgehandelten Delikte.