Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 19 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) beruht das Gutachten vom 28. August 2022 auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung, berücksichtigt sämtliche relevanten Umstände und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das Gutachten nicht verwertbar sei, weil es sich auf die Wahrnehmungsberichte der am Tatort anwesenden Polizisten sowie auf die Zeugeneinvernahmen der Polizisten D._____ sowie E._____ abstütze (Berufungsbegründung S. 19).