56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). - 18 -