Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von der Anordnung einer ambulanten Behandlung abzusehen. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Berufungserklärung S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).