Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 5 Tage festzusetzen. 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 5. Ambulante Massnahme 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet.