Auch wenn er sich aufgrund der verbalen Auseinandersetzung subjektiv provoziert fühlte, kann er sich nicht auf eine Retorsion berufen (siehe dazu oben). Vielmehr verfügte er hinsichtlich seiner unangemessenen Reaktion mit der Ohrfeige über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. - 17 - Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb eine verbale Entgegnung nicht hätte ausreichen sollen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Ohrfeige zu verzichten, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1).