4.5. Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeiten zum Nachteil von I._____ und G._____ eine Busse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Diese befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) und erweist sich auch nach Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ als angemessen und kann unter keinem Titel reduziert werden. Der Beschuldigte hat G._____ am 19. Juni 2023 mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf deren rechte Gesichtshälfte verpasst. Auch wenn er sich aufgrund der verbalen Auseinandersetzung subjektiv provoziert fühlte, kann er sich nicht auf eine Retorsion berufen (siehe dazu oben).