4.4.4. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 f. StGB). Hinzukommt, dass die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose für eine bedingte Strafe auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe nicht erfüllt wäre, da eine Massnahme angeordnet wird (siehe dazu unten; statt vieler: 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.3). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 4.4.5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 189 Tagen (29. April 2022 bis 3. November 2022; ST.2022.275 UA act. 10; 56; 82; 108; 109.57) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.