Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4.3. Nach dem Gesagten würde dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erscheinen. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der von der Vorinstanz festgelegten und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren.