Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 48-jährige ledige Beschuldigte, der im Berufungsverfahren auch die Aussage zur Person verweigerte, nach wie vor arbeitslos (vgl. ST.2022.275 UA act. 24). Er bewohnt nach wie vor die dem Opfer O._____ gehörende Wohnung an der U-Strasse […] in V._____ (eGeres CH; ST.2022.275 UA act. 24; GA act. 1142). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte - 16 - Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).