Zwar wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen. Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte bestreitet jedoch auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig, den Tod von O._____ in Kauf genommen bzw. sich damit abgefunden zu haben. Sein Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen.