4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat unmittelbar nach der Tatbegehung von sich aus die Rettungskräfte alarmiert und den vor Ort anwesenden Polizisten gestanden, seinen Vater mit seinen Fäusten und dem Gurt geschlagen zu haben. Zwar wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen.