Dem Beschuldigten ist insoweit beizupflichten (Berufungsbegründung S. 21), als dass er betreffend den durch O._____ nach den Schlägen und Hieben erlittenen Herzkreislaufstillstand in tätiger Reue gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB dazu beigetragen hat, dass O._____ nicht gestorben ist. Keine tätige Reue ist hingegen in Bezug auf die O._____ durch die zuvor erfolgten Faustschläge und Hiebe mit dem Gürtel zugefügten Kopfverletzungen, die bereits für sich den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllen, anzunehmen, bezog sich die Reanimation doch ausschliesslich auf das spätere Herzversagen. Unter diesen Umständen kann sich die tätige Reue nicht zusätzlich strafmindernd auswirken.