bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der vorsätzlichen Tötung notwendig gewesen wäre. Auch wenn es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu tödlichen Verletzungen gekommen ist, so profitiert vom Ausbleiben des Taterfolgs auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 2 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der leicht beeinträchtigten Schuldfähigkeit auf 8 Jahre festzusetzen ist.