Nachdem O._____ aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nach der Tat nie einvernahmefähig war, liegen keine Aussagen betreffend von ihm während und nach der Tat erlittene Schmerzen vor. Aufgrund der ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzungen ist jedoch davon auszugehen, dass O._____ sicherlich erhebliche Schmerzen erlitten hat. Dass O._____ als Folge der kräftigen Faustschläge und sodann den mit einem Gürtel mit metallischer Gürtelschnalle mehrfach peitschenartig und mit vollem Schwung gegen den Kopf ausgeführten Hieben nicht tödlich verletzt worden ist, ist einzig dem Zufall geschuldet. Der Beschuldigte hat - 15 -