Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Gestützt auf die forensisch-klinische Untersuchung von O._____ durch das Kantonsspital Aarau vom 18. Juli 2022 haben die Faustschläge und die Hiebe mit dem Gürtel gegen den Kopf von O._____ zu keiner konkreten Lebensgefahr geführt. Die festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich folgenlos resp. gegebenenfalls unter Narbenbildung abheilen. Dagegen habe sich O._____