Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war, womit sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren angemessen wäre.