eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit ergibt. Im Übrigen ist es jedoch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht einfach die Wohnung verlassen hat, um einer Eskalation der Situation entgegenzuwirken. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben seines Vaters O._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).