758.16 ff.), wie auch seiner erläuternden Ausführungen an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.), schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, woraus sich - 14 -