Dies bestätigte der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Die gutachterlichen Ausführungen sind, unter Berücksichtigung der schriftlichen Ergänzungen des Sachverständigen vom 25. Oktober 2022, in welchen er sich ausführlich zu den Ergänzungsfragen und Vorbringen des amtlichen Verteidigers äussert (ST.2022.275 UA act. 758.16 ff.), wie auch seiner erläuternden Ausführungen an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.), schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.