Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 28. August 2022 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen, währenddessen seine Steuerungsfähigkeit leichtgradig eingeschränkt gewesen sei. Die daraus hervorgehende Verminderung der Schuldfähigkeit sei aus forensischpsychiatrischer Sicht als leichtgradig zu beurteilen (ST.2022.275 UA act. 755 f.). Dies bestätigte der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21).