Der Beschuldigte hat konstant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es steht zwar fest, dass es zu einem Streit zwischen ihm und seinem Vater gekommen ist. Was genau den Beschuldigten zur massiven Gewalteinwirkung gegen seinen Vater bewogen hat bzw. Auslöser war, bleibt letztlich aber im Dunkeln. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).