Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, eventualiter mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.