Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig gemacht und es liegt auch keine Retorsion vor. Damit erweist sich seine Berufung hinsichtlich der Tätlichkeit zum Nachteil von G._____ als unbegründet. - 12 - 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft.