Auch wenn es zwischen G._____ und dem Beschuldigten zu einem lauten Wortgefecht gekommen ist, ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten eine Provokation im Sinne einer Beschimpfung oder Tätlichkeit seitens G._____ gegenüber dem Beschuldigten nicht auszumachen, so dass sich hinsichtlich seiner G._____ unvermittelt verpassten Ohrfeige die Annahme einer Retorsion (vgl. Art. 177 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2) verbietet. Der Beschuldigte selbst, der seine Täterschaft leugnet und seine Aussage vor Obergericht vollständig verweigert hat, hat denn auch gar nie behauptet, von G._____ beschimpft oder tätlich angegangen worden zu sein.