vgl. auch ST.2022.275 UA act. 793), so dass keine Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. G._____ hat den Beschuldigten denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung eindeutig als jenen Mann erkannt, der ihr eine Ohrfeige verpasst hatte. 3.4.3. Zusammenfassend erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2023 gegen 09.15 Uhr G._____ auf dem Balänenweg in Aarau mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf ihre rechte Gesichtshälfte verpasst hat.