Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde G._____ erneut einlässlich einvernommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. Sie bestätigte ihre bereits gemachten Aussagen, die sich als schlüssig und konstant erweisen. Sie stehen auch im Einklang mit der Feststellung der Stadtpolizei Aarau. G._____ meldete den Vorfall umgehend um 9.45 Uhr persönlich beim - 11 -