_ gab zu Protokoll, den Beschuldigten nicht zu kennen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie diesen zu Unrecht belasten sollte. Sie führte aus, am Tag des Vorfalls mit ihrem E-Bike unterwegs gewesen zu sein und dass es, als sie am Beschuldigten, der ihr zu Fuss entgegengekommen sei, habe vorbeifahren wollen, zu einem Missverständnis gekommen sei. So sei ihr der Beschuldigte, nicht wie von ihr erwartet, auf seiner Seite ausgewichen, sondern auf ihrer Seite. Aufgrund dessen habe der Beschuldigte sie mit aggressivem Tonfall angeschrien und sie gefragt, ob sie ihn zu Tode fahren wolle, resp. ob sie ihn überfahren wolle.