3.4.2. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2023 G._____ auf dem Balänenweg in Aarau mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf deren rechte Gesichtshälfte verpasst hat. Abzustellen ist auf die verwertbare delegierte Einvernahme von G._____ vom 8. August 2023, betreffend welcher der Beschuldigte auf die Wahrnehmung seines Teilnahmerechts verzichtet hat (ST.2023.195 UA act. 12). G._____ gab zu Protokoll, den Beschuldigten nicht zu kennen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie diesen zu Unrecht belasten sollte.