BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2 ff.). 3.3. I._____ hat am 20. März 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, diesen aber am 16. November 2024 schriftlich zurückgezogen, was bis zur Eröffnung des Berufungsurteils möglich ist (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 304 Abs. 2 StPO). Das Strafverfahren ist somit hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit zum Nachteil von I._____ einzustellen (BGE 143 IV 104 E. 5.1). 3.4. 3.4.1. Was den Vorwurf der Tätlichkeit zum Nachteil von G._____ angeht, bestreitet der Beschuldigte sowohl seine Täterschaft als auch, dass es am - 10 -