3.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Eine Tätlichkeit liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, vor. Eine Tätlichkeit ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge u.a. typischerweise bei Ohrfeigen anzunehmen. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 117 IV 14 E. 2a/cc;