Der Beschuldigte habe anlässlich dieser Auseinandersetzung G._____ mit seiner linken Hand eine wuchtige Ohrfeige auf deren rechte Gesichtshälfte verpasst (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.5.2 und E. 4.1.5.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).