wenn sein Handeln nicht direkt darauf ausgerichtet war (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). 2.6. Zusammengefasst hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB erfüllt. Nachdem O._____ überlebt hat, ist es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. -9-