__ kurz nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen Herzkreislaufstillstand erlitten und in der Folge habe reanimiert werden müssen, weshalb er sich in diesem Zeitpunkt tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befunden habe. Dass der kausale Zusammenhang zwischen der massiven Einwirkung des Beschuldigten auf den Körper von O._____ und dem erlittenen Herzkreislaufstillstand aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit allerletzter Sicherheit belegt werden kann bzw. es aufgrund einer schweren Vorschädigung des Herzens in Form eines vergrösserten resp. verdickten Herzens, Bluthochdruck und verkalkten Einengungen in allen