Aus dem Gutachten (ST.2022.275 UA act. 541) geht hervor, dass O._____ kurz nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen Herzkreislaufstillstand erlitten und in der Folge habe reanimiert werden müssen, weshalb er sich in diesem Zeitpunkt tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befunden habe.