2.5. Auch wenn bereits aufgrund der massiven Faustschläge und der mit einem Gurt mit metallischer Gürtelschnalle peitschenartig und mit vollem Schwung gegen den Kopf ausgeführten Hiebe von einer mindestens eventualvorsätzlich versuchten Tötung auszugehen ist, kommt vorliegend hinzu, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.) – eine eventualvorsätzlich versuchte vorsätzliche Tötung auch deshalb anzunehmen ist, weil der Beschuldigte im Wissen um das Alter und den sich daraus ergebenden altersbedingten schlechten Gesundheitszustand seines Vaters mit seinem massiven Einwirken auf dessen Kopf und Körper