S. 4), zumal der an der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Polizist F._____ angegeben hatte, dass es sich beim fraglichen Vermerk um seine Handschrift und nicht jene des Beschuldigten handle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen.