Nachdem für das Obergericht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte im Sinne des Eventualvorsatzes mindestens in Kauf genommen hat, seinen Vater O._____ zu töten, kann offenbleiben, ob der handschriftliche Vermerk «Ich sagte dabei vor Wut ‘Ich bringe dich um’» auf dem Dokument «Inhaftierungsprozess» vom 29. April 2022 (ST.2022.275 UA act. 14) sowie die Wahrnehmungsberichte der Polizisten verwertbar sind, da nicht auf diese abgestellt wird. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines graphologischen Gutachtens betreffend den handschriftlichen Vermerk auf dem Dokument «Inhaftierungsprozess» (Berufungserklärung