__ getätigt hat. So hat C._____, der im Berufungsverfahren als Zeuge einvernommen worden ist, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass es sich – obwohl er nunmehr schon seit mehreren Jahren als Polizist im Einsatz stehe – um einen Fall handle, an den er sich noch heute erinnere. Insbesondere könne er sich unabhängig vom damals erstellten Wahrnehmungsbericht daran erinnern, dass der Beschuldigte am Tatort, nachdem ihm seine Rechte bereits mehrfach erklärt worden seien, ihm gegenüber gesagt habe, dass er seinen Vater habe töten wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Für das Obergericht gibt es keinen Grund, an dieser glaubhaften Aussage des Zeugen C._____ zu zweifeln.