Beschuldigte bestreitet jedoch, dass er O._____ ernsthaft habe verletzen oder gar töten wollen. Die auf dem Dokument «Inhaftierungsprozess» der Kantonspolizei vom 29. April 2022 handschriftlich vermerkte Äusserung des Beschuldigten: «Ich sagte dabei vor Wut ‘Ich bringe dich um’» (ST.2022.275 UA act. 14), sei nicht durch den Beschuldigten -5- niedergeschrieben worden. Dass er die vorgenannte Aussage während der Auseinandersetzung getätigt habe, sei nicht erstellt (Berufungsbegründung S. 1 ff.; GA act. 1192).